Neues Tuberkulosegesetz

Am 30.07.2016 wurde die vom Bundesministerium für Gesundheit und Frauen (BMGF) eingebrachte Gesetzesnovelle zum Tuberkulosegesetz und das Epidemie-Gesetz 1950 verabschiedet. Grundsätzlich begrüßt das Aussätzigen-Hilfswerk Österreich die Novelle.

Die zentrale Veränderung: Veränderung

Wichtige Änderungen betreffen einmal die Definition der TB, zum anderen die Meldepflicht. Für Verstöße gegen die Meldepflicht wurde der Strafrahmen auf € 5000 erhöht und damit mehr als verdoppelt. 

Im Extremfall sind freiheitseinschränkende Maßnahmen zwar notwendig, ob eine Erhöhung der Buße aber mehr Einsicht bringt, ist nach den Erfahrungen des Aussätzigen-Hilfswerks Österreich eher zweifelhaft. Generell ist aber festzuhalten, dass die Novelle den Umgang mit uneinsichtigen, behandlungsunwilligen Personen deutlich verbessert und an die heutigen Gegebenheiten angepasst hat. 

Dass sprachunkundige Personen eine Übersetzungshilfe bekommen, ist eine menschenrechtliche Notwendigkeit; bezüglich der gesamten TB-Diagnostik und Therapie wurde z.B. berücksichtigt, dass etwa Röntgenverfahren heute wesentlich strahlenärmer erfolgen und eine Aufklärung betroffener Personen heutzutage nicht nur im direkten Gespräch, sondern auch per Videokonferenz erfolgen kann: Das sind technische Möglichkeiten, die in den 50er Jahren noch nicht bestanden. 

Die Novelle trägt auch dem Klimawandel Rechnung. So werden Chikungunya-Fieber, Dengue-Fieber, Zika-Virus-Infektionen und Hanta-Virus-Infektionen der Meldepflicht jetzt dem Epidemie-Gesetz 1950 unterworfen, weil die entsprechenden Vektoren mittlerweile auch in Österreich nachgewiesen worden sind: Es ist möglich, dass in Österreich autochthone Fälle vorkommen.

Kein Zusammenhang zwischen Migration und TB

Wichtig: Die Gesetzeserläuterungen der Ministerialvorlage unterstreichen die Position der Weltgesundheitsorganisation, wonach es keinen systematischen Zusammenhang zwischen Migration und der Einschleppung von Infektionskrankheiten gibt. Das ist ein wichtiger Hinweis. Denn zweifelsohne ist die Behandlungspflicht für Menschen, die an einer behandlungsbedürftigen Tuberkulose leiden, unabdingbar: Eine Gefährdung anderer Menschen muss ausgeschlossen werden. Die verschärften Meldepflichten sind richtig, dürfen aber nicht zur Stigmatisierung von Kranken oder von Bevölkerungsgruppen führen.

One Health

Die Novelle definiert nicht mehr nur die humane TB als TB, sondern alle durch das Mycobacterium-tuberkulosis Komplex mit Sub-Spezies beim Menschen verursachte Erkrankungen. Diese Ausdehnung ist richtig und trägt den Charakter der TB als Zoonose Rechnung: TB betrifft Tiere und Menschen, Arme und Reiche.

Weltweite Entwicklungsgerechtigkeit liegt auch im österreichischen Interesse

Die Überwindung der TB ist möglich, wenn die Gesellschaft solidarisch zusammen steht. So wie in Österreich der Bund weiterhin subsidiär die Behandlungskosten trägt, wenn dafür nicht ein sonstiger Kostenträger bereit steht, muss die Republik Österreich ihre internationalen Verpflichtungen in der Entwicklungszusammenarbeit besser erfüllen: Das Aussätzigen-Hilfswerk Österreich nimmt die Novelle zum Anlass, erneut auf die entsprechenden internationalen Verpflichtungen Österreichs hinzuweisen.

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